Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Maklerprovision beim Immobilienkauf in Kraft. Ob der Gesetzgeber damit wirklich Freude bereitet ist abzuwarten, denn einfacher und transparenter wird es damit nicht. Zum einen ist es nicht mit dem Besteller Prinzip bei der Vermietung zu vergleichen und zum anderen greifen die Neuerungen nicht in jedem Fall. Wie so oft gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Einschränkungen.
Bisher gibt es keine einheitliche Regelung weder über die Höhe noch die Verteilung der Maklerprovision. Die Provisionshöhe beträgt zwischen 3 und 6 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und wird entweder vom Verkäufer, vom Käufer oder auf beide aufgeteilt verlangt. Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Gesetz die Kaufnebenkosten beschränken und eine gerechte Verteilung der Maklerkosten bundeseinheitlich vorschreiben.
1. Einfamilienhäuser, hierbei sind auch die Veräußerung von Erbbaurechten sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung (untergeordnete Bedeutung) inbegriffen.
2. Wohnungen inkl. Wohnungserbbaurechte und Dauerwohnrechte
Explizit nicht unter das neue Gesetz fallen Baugrundstücke, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser.
1. § 656a-E Textform
Der Maklervertrag bedarf der Textform. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Makler, dass dieser die Immobilie seinen Kaufinteressenten unentgeltlich für den Verkäufer mitanbieten kann (ANDIE-HAND-GEBEN der Immobilie), ist nicht mehr erlaubt, bzw. verwirkt den Provisionsanspruch auch gegenüber dem Käufer.
2. § 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist.
3. §656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Besteht ein Maklervertrag mit beiden Seiten, sprich erteilt der Verkäufer dem Makler einen Verkaufsauftrag und lässt dieser sich auch vom Käufer einen Maklerlohn versprechen, so ist eine Provisionspflicht nur in gleicher Höhe von beiden Vertragspartnern möglich. Ist der Makler für eine Seite unentgeltlich tätig, kann er von der anderen Seite auch keine Provision verlangen. Hiervon ist keine Umgehung möglich.
4. §656d Vereinbarung über die Maklerkosten
Besteht ein Maklervertrag nur mit dem Verkäufer, so ist eine Vereinbarung zu Lasten des Käufers nur wirksam, wenn der Verkäufer mindestens zur Zahlung der Maklerprovision in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung nachgekommen ist.
Eine ausschließliche Vereinbarung mit dem Verkäufer über eine Innenprovision ist weiterhin möglich (weiterhin §652 BGB). Auch eine ausschließliche Außenprovision ist theoretisch möglich, in der Praxis aber sehr unwahrscheinlich, da in diesem Fall keine Vereinbarung mit dem Verkäufer vorliegen darf.
Bei Gemeinschaftsgeschäften zweier Makler ist bei scharfer Trennung der Verträge (ein Makler Verkäufer – ein Makler Käufer) liegt kein Fall des neuen Gesetzes vor, so dass beide ihre eigenen, auch unterschiedlichen Provisionen vereinbaren können.
Das neue Maklerrecht 2020 tritt am 23.12.2020 in Kraft. Das heißt, alle Verträge, die ab dann geschlossen werden, müssen nach dem neuen Maklerrecht getroffen werden. Verträge von vor dem 23.12.2020 behalten Ihre Gültigkeit.
Eine bundesweite Vereinheitlichung der Provisionsansprüche bringt das neue Maklerrecht 2020 mit sich, aber einfacher und transparenter wird es dadurch nicht. Bleibt abzuwarten, ob die Kaufnebenkosten dadurch signifikant sinken.
info@niederbergimmobilien.de
Tel.: 02058 894 33 86 oder 02051 309 45 96
Wir vermitteln Wohnträume in Niederberg